aus Schweizerische Ärztezeitung, 2020
Um gemäss Zivilgesetzbuch ein Testament errichten zu können, muss eine Person «mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein» (= Testierfähigkeit). Der ärztlichen Einschätzung der Urteilsfähigkeit von Menschen mit einer Demenz kommt des halb eine zentrale Bedeutung zu. Um das Risiko von Ungültigkeitsklagen post mor tem wegen (behaupteter) Urteilsunfähigkeit zu minimieren, schlagen die Autoren in komplexen Situationen ein mehrstufiges und interdisziplinäres Vorgehen vor.