aus Schweizerische Ärztezeitung, 2020

Um gemäss Zivilgesetzbuch ein Testament errichten zu können, muss eine Person «mindestens 18 Jahre alt und urteilsfähig sein» (= Testierfähigkeit). Der ärztlichen Einschätzung der Urteilsfähigkeit von Menschen mit einer Demenz kommt des­ halb eine zentrale Bedeutung zu. Um das Risiko von Ungültigkeitsklagen post mor­ tem wegen (behaupteter) Urteilsunfähigkeit zu minimieren, schlagen die Autoren in komplexen Situationen ein mehrstufiges und interdisziplinäres Vorgehen vor.

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